Diese Bedingungen sind Bestandteil sämtlicher mit unseren Lieferern und Auftragnehmern (nachfolgend „Lieferer” genannt) geschlossenen Verträge, auch in laufenden oder künftigen Geschäftsverbindungen. Abweichende Vereinbarungen, insbesondere widersprechende Geschäftsbedingungen unserer Lieferer, bedürfen unserer ausdrücklichen, schriftlichen, vorherigen Zustimmung, um Vertragsbestandteil zu werden.
I. Angebot und Vertragsabschluss
- Der Lieferer hat sich in den Angeboten bezüglich Mengen, Beschaffenheit und Ausführung an unsere Anfrage/Ausschreibung zu halten und im Falle von Abweichungen ausdrücklich darauf hinzuweisen.
- Bestellungen und sonstige Erklärungen sind für uns nur verbindlich, wenn wir sie schriftlich abgegeben haben.
II. Preise
Die vereinbarten Preise sind Festpreise ausschließlich Umsatzsteuer. Sie schließen die Vergütung für alle dem Lieferer übertragenen Lieferungen und Leistungen (auch Transportkosten, Versicherung, Zoll und Verpackung) ein und verstehen sich frei dem von uns in der Bestellung benannten Bestimmungsort (Erfüllungsort).
III. Liefergegenstand
- Für Inhalt, Art und Umfang der Lieferung oder Leistung ist unsere Bestellung maßgebend.
- Die zur Bestellung gehörenden Zeichnungen, Beschreibungen usw. sind für den Lieferer verbindlich, jedoch hat er sie auf etwaige Unstimmigkeiten zu prüfen und uns auf entdeckte oder vermutete Fehler unverzüglich schriftlich hinzuweisen. Für die von ihm erstellten Zeichnungen, Pläne und Berechnungen bleibt der Lieferer auch dann allein verantwortlich, wenn diese von uns genehmigt werden.
IV. Beistellungen
- Der Lieferer haftet für Verlust oder Beschädigung von uns beigestellter Sachen und hat uns von einer rechtlichen oder tatsächlichen Beeinträchtigung solcher Sachen unverzüglich zu unterrichten.
- Von uns beigestellte Materialien und Stoffe werden in unserem Auftrag be- und verarbeitet und bleiben in jeder Be- und Verarbeitungsstufe unser Eigentum. Bei der Verarbeitung mit anderen, uns nicht gehörenden Sachen steht uns das Miteigentum an der neu hergestellten Sache in dem Verhältnis zu, in dem der Wert unserer Beistellung zum Wert aller bei der Herstellung verwendeter Sachen sowie der Aufwendungen des Lieferers für deren Verarbeitung steht. Insoweit verwahrt der Lieferer unentgeltlich die Sachen auch für uns.
V. Unterlagen / Fertigungsmittel / Geheimhaltung
- Alle dem Lieferer zur Verfügung gestellten oder von ihm nach unseren besonderen Angaben angefertigten Arbeitsunterlagen (z.B. Zeichnungen, Muster, Modelle usw.) und Daten darf der Lieferer nur zur Bearbeitung des Angebots und zur Ausführung der bestellten Lieferung verwenden. Er hat sie mit größtmöglicher Sorgfalt zu verwahren und vor dem Zugriff Dritter zu schützen. Sie sind uns – samt allen Abschriften oder Vervielfältigungen – unverzüglich und unaufgefordert nach Erledigung unserer Anfrage oder nach Ausführung der bestellten Lieferung zu übergeben.
- Die Arbeitsunterlagen und Daten dürfen vom Lieferer nicht für andere Zwecke verwendet, vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden. Soweit im Rahmen der Ausführung der Bestellung Zeichnungen oder andere Unterlagen Dritten ausgehändigt oder Geschäftsgeheimnisse Dritten mitgeteilt werden müssen, ist der Lieferer dafür verantwortlich, dass auch der Dritte die vorstehenden Bestimmungen einhält.
- Fertigungsmittel (z. B. Modelle, Muster, Gesenke, Werkzeuge usw.), die von uns dem Lieferer gestellt oder von ihm nach unseren Angaben gefertigt worden sind, dürfen ohne unsere Einwilligung weder an Dritte veräußert, verpfändet oder sonstwie weitergegeben, noch irgendwie für Dritte verwendet werden. Das gleiche gilt für die mit Hilfe dieser Fertigungsmittel hergestellten Gegenstände. Sie dürfen nur an uns geliefert werden, sofern wir uns nicht mit einer anderweitigen Verwendung ausdrücklich einverstanden erklärt haben. Nach Abwicklung unserer Bestellung sind alle Fertigungsmittel, die von uns gestellt oder für unsere Rechnung angefertigt wurden, unaufgefordert an uns zurückzusenden. Gegenstände, die wir in Zusammenarbeit mit dem Lieferer entwickelt oder weiterentwickelt haben, dürfen nur an uns geliefert werden.
VI. Fertigungsprüfungen / Endkontrollen
- Wir behalten uns vor, während der Fertigung und vor der Lieferung, die Qualität des verwendeten Materials, Maß- und Mengengenauigkeit und sonstige Qualität der hergestellten Teile sowie die Einhaltung der sonstigen Vorschriften unserer Bestellung im Werk des Lieferers und seiner Vorlieferanten zu prüfen. Die sachlichen Kosten für Fertigungsprüfungen und Endkontrollen gehen dann zu Lasten des Lieferers, wenn für uns ein Anlass für derartige Prüfungen bzw. Kontrollen bestanden hat.
- Die Fertigungsprüfungen und die Endkontrolle entbinden den Lieferer nicht von seinen Erfüllungs- und Gewährleistungsverpflichtungen.
VII. Termine und Fristen
- Der Lauf vereinbarter Lieferfristen beginnt mit Vertragsabschluss.
- Als Tag der Lieferung gilt der Tag, an dem der bestellte Liefergegenstand und die Versandpapiere am Erfüllungsort eintreffen.
- Wird eine Überschreitung des Liefertermins erkennbar, hat uns der Lieferer unverzüglich über den Grund und die voraussichtliche Dauer schriftlich zu unterrichten. Ungeachtet dessen löst eine Überschreitung der Lieferzeit die gesetzlichen Verzugsfolgen aus.
- Liefertermine, die wir als „fix“ bzw. als festen Zeitpunkt oder als bestimmte Frist bezeichnet haben oder wenn es dem Lieferer aus den Umständen klar ist, dass das Geschäft mit der Einhaltung der vereinbarten Termine stehen oder fallen soll, sog. Fixgeschäft, sind vom Lieferer genau einzuhalten. Die Überschreitung dieser Termine berechtigen uns zu sofortigem Rücktritt vom Vertrag und zu Schadenersatz.
- Zur Abnahme von vorzeitigen oder nicht vereinbarten Teil-, Mehr- oder Minderlieferungen sind wir nicht verpflichtet. Für Stückzahlen, Maße und Gewichte sind die von uns bei der Eingangsprüfung ermittelten Werte maßgebend. Bei schuldhaftem Verzug des Lieferers sind wir berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,5% des für diese Lieferung vereinbarten Nettopreises pro Arbeitstag, insgesamt aber höchstens 5% hiervon zu fordern und das unbeschadet der gesetzlichen Verzugsfolgen und der hieraus für uns abzuleitenden Rechte.
VIII. Verpackung / Versand / Entgegennahme
- Der Lieferer hat für sichere Verpackung des Liefergegenstandes im Rahmen des Handelsüblichen zu sorgen. Diese Bedingungen sind Bestandteil sämtlicher mit unseren Lieferern und Auftragnehmern (nachfolgend „Lieferer” genannt) geschlossenen Verträge, auch in laufenden oder künftigen Geschäftsverbindungen. Abweichende Vereinbarungen, insbesondere widersprechende Geschäftsbedingungen unserer Lieferer, bedürfen unserer ausdrücklichen, schriftlichen, vorherigen Zustimmung, um Vertragsbestandteil zu werden.
- Die Lieferung hat an dem von uns in der Bestellung genannten Ort (Erfüllungsort) zu erfolgen. Die Gefahr geht erst mit der Übergabe des Liefergegenstandes am Erfüllungsort auf uns über.
- Der Versand ist uns sofort am Versandtage anzuzeigen. Jeder Sendung ist ein Lieferschein ohne Preisangabe beizufügen. Der Lieferschein muss enthalten: die Produktbezeichnung, Herstelldatum, Menge, Kesseböhmer-Belegnummer und Kesseböhmer-Artikelnummer.
- Wir können die Entgegennahme des Liefergegenstandes verweigern, wenn ein Ereignis höherer Gewalt oder sonstige, außerhalb unseres Willens liegende Umstände, einschließlich Arbeitskämpfe, uns die Entgegennahme des Liefergegenstandes vorübergehend unmöglich oder unzumutbar machen. In
einem solchen Fall hat der Lieferer den Liefergegenstand auf seine Kosten und Gefahr einzulagern.
IX. Rechnungen und Zahlungen
- Rechnungen sind uns unter Angabe unserer Bestell- und Teile-Nummer zuzusenden.
- Zahlungen an den Lieferer leisten wir nach Eingang der einwandfreien Ware bei der jeweils von uns angegebenen Empfangs-/Verwendungsstelle und Vorliegen der prüffähigen Rechnung, und zwar entweder innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungseingang unter Abzug von 3% Skonto oder innerhalb 60 Tagen nach Rechnungseingang netto.
X. Übertragung / Aufrechnung und Zurückbehaltung
- Ohne unsere schriftliche Einwilligung ist der Lieferer nicht berechtigt, seine vertraglich geschuldeten Leistungen ganz oder teilweise auf Dritte zu übertragen oder durch Dritte erbringen zu lassen. Der Lieferer bleibt auch dann für die Vertragserfüllung verantwortlich, wenn wir eine entsprechende Einwilligung erklärt haben.
- Die Abtretung von Forderungen aus Lieferungen durch den Lieferer ist nur mit unserer schriftlichen Einwilligung zulässig.
- Der Lieferer ist nicht befugt, mit etwaigen Gegenansprüchen aufzurechnen, es sei denn, diese Gegenansprüche sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt. Auch Zurückbehaltungsrechte können nur geltend gemacht werden, sofern sie sich auf Gegenansprüche beziehen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
- Wir sind berechtigt, den dem Lieferer erteilten Auftrag jederzeit mit allen Rechten und Pflichten auf ein mit uns verbundenes Unternehmen zu übertragen. Für die Vertragserfüllung stehen wir in einem derartigen Fall ein.
XI. Mängelrügen/Gewährleistung/Haftung
- Der Lieferer haftet entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen; insbesondere garantiert er, die Liefergegenstände in der vereinbarten Güte und soweit gesetzliche oder technische Normen oder sonstige Schutzvorschriften, wie z.B. DIN, VDE, VDI oder die Bestimmungen des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes betroffen sind, in Übereinstimmung mit diesen zu liefern.
- Die Gewährleistungsfrist beträgt 36 Monate, gerechnet ab Anlieferung am Erfüllungsort. Für im Rahmen einer evtl. Gewährleistung gelieferte Ersatzteile beginnt diese Verjährungsfrist neu zu laufen.
- Eine Wareneingangskontrolle durch uns findet nur hinsichtlich offensichtlicher Mängel und Transportschäden der Lieferung statt. Der Lieferer ist verpflichtet, seine Funktions- und Qualitätskontrolle zu dokumentieren und diese Dokumente 15 Jahre aufzubewahren und uns jederzeit auf Verlangen Einsicht zu gewähren. Die Prüfungs- und Rügefristen von § 377 HGB werden darüber hinaus ausgeschlossen.
- Der Lieferer hat unverzüglich nach Mängelanzeige, nach unserer Wahl, auf seine Kosten den mangelhaften Liefergegenstand nachzubessern oder durch einen fehlerfreien zu ersetzen und das gilt auch, wenn sich der Liefergegenstand nicht mehr am Erfüllungsort befindet. Die Rechte aus Minderung, Schadensersatz und/oder Rücktritt bleiben ausdrücklich vorbehalten. In Eilfällen, in denen ein besonders hoher Schaden droht, sind wir berechtigt, auf Kosten und Gefahr des Lieferers die Mängelbeseitigung selbst oder durch Dritte vorzunehmen oder anderweitig Ersatz zu beschaffen.
- Der Lieferer haftet auch dafür, dass durch die Lieferung oder Verwendung der gelieferten Sache Rechte Dritter, insbesondere Patente oder sonstige Schutzrechte nicht verletzt werden. Die Verjährungsfrist für evtl. Ansprüche wegen der Verletzung von Schutzrechte Dritter beginnt erst mit der Geltendmachung eines derartigen Anspruches uns gegenüber.
- Soweit wir von Dritten wegen eines von dem Lieferer zu vertretenden Mangels jeder Art in Anspruch genommen werden sollten, ist der Lieferer verpflichtet, uns auf erstes Anfordern freizustellen. Das gilt insbesondere auch für Produktschäden. Sollten hieraus auch Rückrufmaßnahmen erforderlich sein oder werden, so sind wir berechtigt, nach Information des Lieferers diese auf dessen Kosten durchzuführen.
XII. Rücktritt
Wir sind zum sofortigem Rücktritt von dem Vertrag bzw. zu deren fristlosen Kündigung berechtigt, wenn über das Vermögen des Lieferers die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt, ein solches Verfahren eröffnet oder mangels Masse abgewiesen wird oder der Lieferer seine Zahlungen einstellt, nachdem wir dem Lieferer den Rücktritt vom Vertrag bzw. dessen Kündigung angedroht haben und er uns innerhalb einer Frist von 5 Werktagen – gerechnet ab dem Zugang der Androhung – keine Erfüllungsgarantie für sämtliche von ihm auf der Grundlage des Vertrages zu erbringenden Leistungen beigebracht hat.
XIII. Datenschutz
Der Lieferer ist damit einverstanden, dass seine im Rahmen der Geschäftsbeziehungen für uns erforderlichen Daten gespeichert und von uns verwandt werden.
XIV. Schlussbestimmungen
Es gilt der Gerichtsstand des Erfüllungsortes. Wir sind jedoch berechtigt, auch an unserem Hauptsitz oder am Hauptsitz des Lieferers Klage zu erheben. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf sowie des deutschen Gesetzes über internationales Privatrecht ist ausgeschlossen.
Sollte eine Regelung dieser Einkaufsbedingungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies die Wirkung der Einkaufsbedingungen im übrigen nicht.
Stand: 08.2010